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Gesellschaftliche Funktionen der Medien und ihre rechtliche Ausgestaltung

III. Einfluß verschiedener Medienfunktionen auf rechtliche Regelung

Drei Hauptfunktionen sind den Medien eigen: die Kommunikationsfunktion, die Einflußfunktion und die «Waren»-Funktion. Diese Funktionen, die im gesellschaftlichen Bereich zum Tragen kommen, müssen vom Gesetzgeber berücksichtigt werden. Sie sind wesensmäßig mit den Medien verbunden und erhalten zum Teil besondere Akzente durch die Herausbildung der Neuen Medien. Der verfassungsrechtliche Medienbegriff muß auf diesen medienspezifischen Funktionen basieren. Im folgenden sollen sie charakterisiert und in ihren Konsequenzen für die Ausgestaltung des Medienrechts untersucht werden.

1. Medien als Kommunikationsmittel

a) Das Wesen der Kommunikationsfunktion und ihre rechtliche Ausgestaltung

Die Kommunikationsfunktion der Medien läßt sich folgendermaßen aufgliedern:
1) Informationsvermittlung an die Gesellschaft und Informationsaustausch zwischen gesellschaftlichen Subjekten zu ermöglichen, indem Tatsachen und Informationen von sozialrelevanten Ereignissen gesammelt und verbreitet werden.
2) Ermittlungen durchzuführen, d.h. nach solchen Informationen zu recherchieren, soweit sie nicht freiwillig von den betroffenen Subjekten zur Verfügung gestellt werden.
3) Zur öffentlichen Meinung durch Information und Kommentar beizutragen. Dazu gehört auch, die bestehende öffentliche Meinung zu artikulieren, um unter anderem verschiedene soziale Gruppen von den Stimmungen und Ansichten anderer Gruppen zu informieren.
4) Die Geschehnisse kommentieren; damit ist der sog. «objektive» Kommentar gemeint, der nach dem Prinzip «wenn..., dann...» gestaltet wird, z.B. wenn das Wirtschaftswachstum nicht 3% sondern 1% beträgt, fällt die Arbeitslosenquote nicht um 5,7% sondern um 4,25%.

Alle diese Funktionen sind für die Gesellschaft, insbesondere für eine moderne, demokratisch organisierte Massengesellschaft essentiell. Ein demokratisch gestalteter Prozess «Meinungsbildung – Willensbildung – Handlung» ist ohne ausreichend gut funktionierende Kommunikationsunterprozesse kaum denkbar; diese werden vorwiegend durch die Massenmedien bewerkstelligt.

Die Kommunikationsfunktion der Medien ist allerdings nicht nur für die Öffentlichkeit und dabei für die Aufrechterhaltung des demokratischen Prozesses und überhaupt für die adäquate Erfüllung der Staatsfunktionen relevant, sondern auch für die Verwirklichung der individuellen Freiheit, Informationen zu erhalten, Meinungen äußern zu können und auch, damit im Zusammenhang, Informationen zu verbreiten. Dies sind für die Entfaltung der Persönlichkeit des Individuums unerläßliche Rechte. Der Bezug zur Autonomie und Würde des Menschen ist offensichtlich. Aber auch zur Entfaltung des beruflichen Lebens und insbesondere der wirtschaftlichen Tätigkeit ist die individualbezogene Kommunikation in diesem Sinne von größter Bedeutung. Individualrechtlich betrachtet kann diese Funktion der Medien als eine der generell grundrechtsichernden Garantien angesehen werden. Auch Individualgrundrechte sind Bestandteile einer objektiven Wertordnung. Dies berechtigt dazu, die Garantie individueller Grundrechte auch als öffentliche Aufgabe zu betrachten. Es erscheint deshalb als gerechtfertigt, auch diesen Effekt der Kommunikationsfunktion der Medien als solche zu qualifizieren.

Aufgrund dieser wichtigen Kommunikationsfunktion verfügen die Medien nach der russischen Gesetzgebung über einen besonderen Status: «Bürger haben das Recht darauf, durch Massenmedien wahrheitsgetreue Nachrichten über die Tätigkeit der staatlichen Behörden und Organisationen, der gesellschaftlichen Vereinigungen, ihrer Amtsträger schnellstens zu erhalten.» (Art. 38 Abs. 1 MMG). Dies heißt, daß das Informationsrecht der Bürger (Art. 29 Punkt 4 Satz 1 VRF) vorwiegend durch die Massenmedien gewährleistet wird, die deswegen über einen Sonderstatus verfügen müssen. Dies war insbesondere in der Zeit, in der das Internet noch kaum bekannt war, die einzig mögliche Lösung.

Seinen Niederschlag findet der besondere Status der Medien auch in der Position des Hauptakteurs des Medienbereiches – des Journalisten: Der Status des Journalisten ist an demjenigen der Medien orientiert. Das ist Spezifikum seiner sozialen Rolle und damit spiegeln sich seine besonderen beruflichen Interessen in seinem Status wider. Journalistik unterscheidet sich von den anderen Berufen, so Fedotov, vor allem durch den schöpferischen Charakter dieses Berufes und durch die Tatsache, daß der eine öffentliche Aufgabe, auch in dem obengenannten Sinne, wahrnimmt68. Der Gesetzgeber muß deshalb die Garantien für die freie schöpferische Tätigkeit festlegen und die für die soziale Funktion des Journalisten notwendige Bedingungen schaffen. Zudem muß er einen erhöhten Rechtsschutz für die Ausführung der beruflichen Verpflichtungen des Journalisten, der eben eine solche öffentliche Aufgabe erfüllt, gewährleisten69.

Der Artikel 52 MMG trägt die Überschrift «Spezieller Status» und legt Rechte und Pflichten des Journalisten fest; er erfaßt nicht nur festangestellte Journalisten, sondern auch solche, die freiberuflich tätig sind.

In Artikel 47 Abs. 1 MMG werden zahlreiche Rechte des Journalisten verankert, so u.a.: das Recht, Informationen zu suchen, zu beantragen, zu erhalten und zu verbreiten; staatliche Behörden, Organisationen, Betriebe, Einrichtungen, Organe der gesellschaftlichen Vereinigungen und ihre Pressestellen anzugehen; den Zugang zu den Amtsträgern, an die Informationsanträge zu richten sind, zu erhalten usw.

Das Recht, «die Richtigkeit der ihm mitgeteilten Information zu prüfen», das in Artikel 47 Abs.1 Punkt 8 MMG festgelegt ist, ist zugleich die Pflicht des Journalisten (Artikel 49 Abs. 1 Punkt 2 MMG). Bei Nichterfüllung der Pflichten ist er strafrechtlich oder berufsrechtlich verantwortlich (Art. 59 Abs. 2 Alt. 2 MMG).

Die Verpflichtung der Medien zur sorgfältigen Berichterstattung ist besonders wichtig: Wenn Medien nicht wahrheitsgetreu berichten, funktioniert das informationelle System der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß; insbesondere wird dadurch die Bildung der öffentlichen Meinung erschwert, was negative Rückwirkungen auf den politischen Prozeß und damit auch auf Wahlen oder Volksentscheide haben kann.

Die öffentliche Aufgabe der Medien hat nach der russischen Gesetzgebung nicht staatsbezogenen Charakter70. Medien sind im Dienste der Gesellschaft, aber nicht des Staates.

Nach den deutschen Landespressegesetzen (§ 3) erfüllt die Presse öffentliche Aufgaben «wenn sie [in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse] Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der [freien individuellen und öffentlichen] Meinungsbildung mitwirkt [oder der Bildung dient].»71 Nach der gegenwärtigen Auffassung haben diese Erklärungen rein deklaratorischen Charakter72.

Obwohl die Sorgfaltspflicht der Presse ausdrücklich verankert wird (meist in §§ 5 oder 6 der Landespressegesetze)73, ist diese Pflicht nicht einklagbar, soweit es sich um eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht handelt, die doch kein subjektives Recht im engeren Sinne für das Individuum darstellt. Nötig wäre dazu das Vorliegen von subjektiven Schutznormen, das heißt die entsprechenden Bestimmungen der Landespressegesetze müssten zumindest auch im Interesse des Individuums erlassen worden sein. Diese herkömmliche Formel, die für die Erschließung subjektiver öffentlicher Rechte als Grundlage der gerichtlichen Einklagbarkeit gilt, ist hier, zumindest nach herrschender Meinung, nicht erfüllt74. Es sei bemerkt, daß nach der in der russischen Rechtstheorie herrschenden Meinung subjektive Rechte und Pflichten miteinander korrespondieren müssen: Wenn es Träger von Pflichten gibt, muß es auch Träger von Rechten/Ansprüchen geben.

Ob der verfassungsrechtliche Presseschutz sich nur auf richtige oder auf alle Nachrichten erstreckt, ist im deutschen Recht umstritten75. Das Problem wird auch dadurch erschwert, daß die Grenze zwischen unabhängig von ihrer Korrektheit geschützter Meinungsäußerung76 und Tatsachenmitteilung, deren Schutzfähigkeit gerade den Gegenstand der Diskussion bildet, fließend ist77.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte deutlich: «Was dagegen nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen kann, ist nicht geschützt, insbesondere die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung. Im Gegensatz zur eigentlichen Äußerung einer Meinung kann es also für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung auf die Richtigkeit der Mitteilung ankommen.»78 Dabei schlägt das Bundesverfassungsgericht vor, in den zu beurteilenden Äußerungen wertende und tatsächliche Elemente zu gewichten79.

Der besondere Status des Journalisten findet seinen Niederschlag auch in der Auskunftspflicht der Behörden (meist § 4 der Landespressegesetze). Diese Pflicht besteht auch gegenüber den Anbietern der «journalistisch-redaktionell gestalteten Medienangebote» (§ 11 im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages). Der Versuch, alle Betreiber der Internetangebote in zwei Gruppen aufzugliedern – solche, die nach ihrer Natur Internetmedien betreiben, und sonstige –, ist im Prinzip begrüßenswert, kann aber unter Umständen frühere Streitigkeiten um den wertbezogenen Medienbegriff wiederbeleben. In der Literatur geäußerte Auslegungen legen nahe, daß alle mehr oder weniger anspruchsvollen Internetangebote als journalistisch-redaktionell gestaltet betrachtet werden können80.

b) Wertbezogener Medienbegriff: Öffentliche Aufgabe vs. Boulevardpresse

Ansichten darüber, ob der sog. wertbezogene Medienbegriff das Rechtsdenken und die Rechtswirklichkeit entscheidend prägen muß, unterliegen starken Schwankungen. Dabei geht es darum, ob Medien ihre verfassungsrechtliche Freiheit nur dann genießen, wenn sie traditionelle Ausdrucksmittel verwenden – sachgebundene Texte, Abbildungen, usw. – oder ob der Spielraum viel breiter ist, und etwa eine entkleidete, barbusige Dame in einer Fernsehsendung durch künstlerisch gestaltete Bewegung ihrer Körperglieder die Ideale und Bestrebungen einer bestimmten Partei besser vermitteln kann als ein Zeitungskommentar zu ihrem Parteiprogramm. Die Situation, wenn Medienproduktion von vornherein ein reines Vergnügungsprodukt darstellt, und auf solche Weise keine politischen «Botschaften» zu vermitteln versucht, wird unten behandelt81.

In der Schweiz genoß die Presse zwischen 1911-1944 eine besondere Privilegierung, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts82 durch den wertbezogenen Medienbegriff begründet worden war:
«Dem Artikel 55 BV [a.F.: «Die Preßfreiheit ist gewährleistet.»] kommt eine über das Verbot gewisser prohibitiver Präventivmaßnahmen hinausgehende Bedeutung zu. Diese weitergehende Bedeutung besteht darin, daß er der periodischen Presse die Erfüllung der besonderen Aufgabe ermöglichen will, die ihr im modernen Rechtsstaat gestellt ist, nämlich der Aufgabe, dem Leser bestimmte, die Allgemeinheit interessierende Fragen zur Kenntnis zu bringen, ihn über politische, ökonomische, wissenschaftliche, literarische und künstlerische Tatsachen aller Art zu orientieren, über Fragen von allgemeinem Interesse einen öffentlichen Meinungsaustausch zu provozieren, in irgendeiner Richtung auf die praktische Lösung eines die Öffentlichkeit beschäftigenden Problems hinzuwirken, über die Staatsverwaltung, insbesondere die Verwendung öffentlicher Gelder Aufschluß zu verlangen und allfällige Mißbräuche im Gemeinwesen aufzudecken.
Soweit die Presse im Einzelfall in Erfüllung ihrer besonderen Aufgabe gehandelt hat und handeln wollte, und so weit das von ihr gewählte Mittel tauglich, guter Sitte gemäß und zweckproportional war, liegt in ihrem Gebrauch kraft Art. 55 BV ein Faktor, der die an sich bestehende Rechtswidrigkeit einer Meinungsäußerung zu beheben vermag.»83

Franz Schneider ist zurückhaltend gegenüber den Ausdrucksmitteln, anhand derer Medien ihre öffentliche Aufgabe erfüllen können: «Abgesehen davon, daß die Presse es – oft in erster Linie – als ihre Aufgabe ansieht, finanzielle Erfolge zu erzielen, wird man auch das Mädchen im Badeanzug auf der Titelseite nicht unter den Begriff öffentliche Aufgabe subsumieren können, wie der bloßen Unterhaltung in der Regel die Merkmale der öffentlichen Aufgabe fehlen.»84

Eine viel flexiblere Position nimmt Löffler ein: «Publizistikwissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, daß die Unterhaltung für den Informationswert einer Zeitung förderlich sein kann (vgl. Noelle-Neumann, Wirkung der Massenmedien, in Publizistik-Lexikon [, Frankfurt 1971], S. 346; Dovifat/Wilke[, Zeitungslehre, 6. Aufl., Berlin 1976], S. 38). Dabei läßt sich nachweisen, daß von Beiträgen mit unterhaltendem Charakter unter Umständen das politische und gesellschaftliche Bewußtsein stärker geprägt wird als von politischen Beiträgen (...)».85

Diese Schlußfolgerung, eventuell gerechtfertigt in bezug auf die klassischen Zeitungen «für Lektüre», ist jedoch in der modernen Medienwissenschaft umstritten, wenn es um die visuellen Medien geht. Verschiedene Untersuchungen haben ergeben, daß der steigende Konsum von Fernsehprogrammen, auch wenn sie Informationen enthalten, nicht das Wissen über politische Entwicklungen und das Verständnis dieser Entwicklungen fördere, es erfolge im zunehmenden Maße eine oberflächliche Involvierung mit Fernsehprogrammen, ohne daß kognitive Prozesse entsprechend zunähmen. Zuschauer würden dadurch leichter manipuliert werden können. Von großer Gefahr sei eine frühzeitige Anpassung an die visuellen Stereotypen des Fernsehens, die nicht mehr in Beziehung zu Informationen gesetzt werden könnten, die sie im Rahmen von Gesprächen oder bei Lektüre aufnehmen und reflektieren. Die geistigen Fähigkeiten nehmen dadurch ab, gleichfalls die Fähigkeit, Argumente auszutauschen, Kausalbeziehungen festzustellen, Informationen zu reflektieren, die eigene Vorstellungskraft weiterzuentwickeln, usw. Solche aus einer durch Lesen und Schreiben geprägten «kulturresultierenden Fähigkeiten» würden durch die Entwicklung hin zu den elektronischen audiovisuellen Medien stark vermindert86.

Da inzwischen Zeitungen mit dem Fernsehlayout entstanden sind (z.B. die Welt/Welt am Sonntag, aber auch viele von den wöchentlich erscheinenden («Nachrichten»-)Magazinen), kann diese negative Einschätzung, jedenfalls partiell, des Fernsehens auch auf solche Blätter erstreckt werden.

Im wertbezogenen Medienbegriff spielt die Komponente «wert-» eine Schlüsselrolle. Die Werte haben sich bekanntlich in Westeuropa und in der Bundesrepublik Deutschland in die letzten 30-40 Jahre drastisch geändert; dies hat auch entsprechenden Niederschlag in der Gesetzgebung und Rechtsprechung gefunden87. «Wertbezogen» bedeutet «bezogen auf momentan (und hier) herrschende Werte».

Als Helmut Ridder Mitte der fünfziger Jahre ein Beispiel dafür anführen wollte, wann die Beschränkung der Pressefreiheit unumstritten gerechtfertigt sei, nannte er den Schutz von Ehe und Familie: «Ein massiver direkter Angriff auf Ehe und Familie würde deshalb, selbst wenn er durch Mittel rein geistiger Überzeugung vorgetragen würde, etwa in einem Traktat, der die Abschaffung der Ehe zugunsten ‹freier Liebe› befürwortete, gegen das ‹Sittengesetz› verstoßen, das in Art. 2 Abs.1 GG allein widerspruchslos gemeint sein kann, und keinen grundrechtlichen Schutz genießen.»88 In der heutigen Bundesrepublik Deutschland erscheint eine solche Auffassung überholt.

Wenn wir an als «wertbezogen» zu charakterisierende Medien Forderungen etwa aus der früheren eidgenössischen Rechtsprechung stellen, sich nur solcher Ausdrucksmittel zu bedienen, die «tauglich, guter Sitte gemäß und zweckproportional»89 seien, so müssen wir zu folgender Schlußfolgerung gelangen: Hierunter fällt dann, wenn die letzten Bastionen der «überholten» Sittlichkeit gefallen sind90, ein sehr breiter, beinahe unbeschränkter Kreis von Ausdrucksmitteln. Auf solche Weise scheint der früher als relevant geltende Streit erledigt zu sein.

In der juristischen Diskussion wird der wertbezogene Pressebegriff differenziert betrachtet. Christian Stark hat den Wandel in der Auffassung zu einem wertbezogenen Pressebegriff deutlich herausgestellt91: Im Gegensatz zur 2. Auflage des Kommentars von v. Mangoldt/Klein (1964) könnten für die Bestimmung des Pressebegriffs keine inhaltlichen Kriterien aufgestellt werden. In der 2. Auflage sei Presse charakterisiert worden als «nur die Veröffentlichung politisch-kulturell-weltanschaulicher Nachrichten und Stellungnahmen sowie die sonstige sachliche Berichterstattung» umfassend. Dies sei so nicht mehr aufrechtzuerhalten. Inhaltliche Einschränkungen des Pressebegriffs seien, worauf Herzog eindringlich hinweise, mit der individualrechtlichen Dimension der Presse und deren Bedeutung für die Demokratie nicht vereinbar. Mittels eines solchen inhaltlich beschränkten Pressebegriffs würden unzulässigerweise der öffentlichen Meinung Vorgaben gemacht werden, mit welchen Gegenständen politischer, kultureller oder weltanschaulicher Natur sie sich zu befassen habe92.

In ähnlicher Weise äußert sich insbesondere Hübner93, der es gleichfalls als mit dem Demokratiegebot unvereinbar ansieht, wenn der Pressebegriff inhaltlich eingeschränkt wird – dadurch würden die Inhalte der Meinungsbildung seitens der Presse «selektiert» und damit die Freiheit der Meinungsbildung behindert werden. Außerdem werden dann zugunsten der Vorstellungen eines kleinen Teils der Bevölkerung, einer Elite, das Unterhaltungsbedürfnis eines großen Teils der Bevölkerung unzulässig beschränkt94. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde bedenklich.

Welche weitreichende Bedeutung dem wertbezogenen oder dem inhaltlich neutralen Medienbegriff zugemessen wird, konnte somit dadurch zum Ausdruck kommen, daß das sich auf gesellschaftliche Pluralität und inhaltliche Neutralität stützende Demokratiegebot und der für die Rechtsordnung höchstrangige Wert der Menschenwürde als wesentliche Argumente in diesem Zusammenhang verwendet werden.

Es ist somit im Ergebnis (zumindest für die gegenwärtige deutsche Gesellschaft) festzuhalten, daß die Kommunikationsfunktion der Medien als öffentliche Aufgabe im Sinne einer fundamentalen Funktion für die Gesellschaft zu erfassen ist, die insbesondere aus Gründen des Demokratiegebotes keine inhaltliche Einschränkung im Sinne eines wertbezogenen Medienbegriffes zugänglich ist.

2. Medien als Einflußmittel

Wenn Medien ihre Kommunikationsfunktionen verwirklichen, üben sie zugleich auch Einfluß auf die Gesellschaft aus. Jedoch geht es dabei um einen sekundären, wenn auch starken Effekt. Anders ist die Lage, wenn Medien bewußt und gezielt als Einfluß-/Überzeugungsmittel angewendet werden. In einem solchen Fall ist die Einflußfunktion primär; die Medien unterscheiden sich dann kaum von anderen Interessenvertretungen wie den Parteien.

a) Entwicklung in Deutschland

Sehr deutlich wurde diese Frage in Deutschland noch Mitte 50-er Jahre von Helmut Ridder gestellt: «Politische Willensbildung des Volkes setzt notwendig politische öffentliche Meinungsbildung des Volkes voraus, ohne daß Meinungsbildung und Willensbildung sich scharf voneinander trennen ließen (...)».95

Die «institutionelle öffentliche Meinungsfreiheit» in Deutschland als einem modernen Parteienstaat wird auf Art. 21 GG gegründet, der den Parteien eine wesentliche Rolle bei der politischen Willensbildung des Volkes zuweist96. Aber auch die politische Presse wirke, so Ridder, bei der politischen Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit. Damit etabliert er die Medien auch rechtlich als Subjekte des politischen Prozesses, wobei ihm hierin ein Gegengewicht zu den teilweise negativen Entwicklungen der Parteienstaatlichkeit zu liegen scheint97. Ridder hebt hervor, daß die innere Ordnung des Pressewesens demokratischen Grundsätzen entsprechen müsse und die Zeitungen öffentlich-rechtliche Rechenschaft über die Herkunft ihrer Mittel zu geben hätten.

Zwanzig Jahre später kritisierte Martin Löffler diese Auffassung, insbesondere weil «von Ridder die verfassungsrechtlichen Grundlagen für gesetzgeberische Eingriffe und staatliche Kontrolle gelegt»98 worden waren, was der Aufgabe der Presse als «Korrektiv staatlicher Herrschaft»99 widerspreche und «weil der Staat hierdurch zur Kontrolle über seine eigenen Kontrolleure ermächtigt [werde]»100.

Diese Kritik ist berechtigt. Genauso so berechtigt sind aber Hinweise auf mögliche Mißbräuche der Medienmacht seitens Mediengeldgeber wie sie in der Literatur vorgetragen werden. Fleiner-Gerster weist mit Recht darauf hin, daß die freiheitliche Medienorganistaion auch Gefahren in sich berge, so diejenige der einseitigen Information unter dem Einfluß der die Medien finanzierenden Werbekunden101. Der Einwirkung der Medien auf den demokratischen Prozeß entspreche keine demokratische Kontrolle der Medien102.

Die Frage der Kontrolle der Einflußfunktion der Medien stellt sich als ein wichtiges Problem dar, das in einer Ordnung, in der die Medienfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist, nur mit großer Vorsicht betrachtet werden kann. Es fragt sich deshalb, wie die Medien als Träger der Einflußnahme auf den demokratischen Prozess und als «Kontrolleure» des öffentlichen Lebens selbst kontrolliert werden müssen. Sicherlich ist der beste «Medienkontrolleur» ein aufmerksamer, gut ausgebildeter und nachdenklicher Leser/Zuschauer/Zuhörer oder «Medienbürger». Der Staat als solcher darf nicht diese Kontrollfunktion übernehmen; die Medienfreiheit wäre sonst bedroht. Das Recht kann aber eine Art öffentliche, aber nicht unmittelbar staatliche Kontrolle einführen, z.B. in Form von Ombudsmännern oder von Staat und sonstigen unmittelbaren Akteuren des politischen Prozesses, etwa den Parteien, unabhängigen Anstalten103.

Die Medien (Presse, privater Rundfunk) verfügen nach deutschem Recht eher über einen «status activus» im politischen Prozeß. Sie dürfen auch rechtlich nicht objektiv sein im Sinne der pur objektiven Berichterstattung, als ob sie nur Kommunikationsfunktion innehätten. Im Rahmen der sog. Tendenzschutzklausel ist die Festlegung der politischen Tendenz eines Presseerzeugnisses erlaubt104.

In der heutigen Bundesrepublik ist die Idee von Ridder aktuell wie nie zuvor. In einer im Auftrag der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) erarbeiteten Studie von Albrecht Müller heißt es: «Eine Kernthese: Im Wahljahr 1998 ist die öffentlich diskutierte Machtverschiebung von den Parteien zu den Medien – genauer zu einer Kombination von Medien, Parteieliten und Interessengruppen – sichtbar geworden. Parteimitglieder und Parteigliederungen hatten im Vergleich zu Medien nicht mehr viel zu sagen. In diesem Sinne kann man vom Übergang von der Parteiendemokratie zur Mediendemokratie sprechen. Wenn man verfassungspolitisch konsequent sein wollte, müßte man Artikel 21 des Grundgesetzes umformulieren: ‹Die Medien wirken an der Willensbildung mit›. Und salopp formuliert könnte man ergänzen: ‹Die Talkshow ersetzt den Ortsverein›.»105

Mit Recht bemerkt Müller weiter: «Die Verschiebung der Macht von Parteien zu Medien muß grundsätzlich nicht negativ bewertet werden. Entscheidend ist, ob dadurch die Qualität demokratischer Entscheidungen besser oder schlechter wird.»106 Mit dem Hinweis darauf, diese Frage lasse sich nicht pauschal beantworten, kommt der Autor jedoch zu eher negativen Schlußfolgerungen107. Die gegenwärtige Entwicklung kann man als Verschmelzung beider Phänomene erfassen: Medien erwerben Merkmale von Parteien, Parteien solche der Medien. Die Bedeutung des letzteren Phänomens, der medialen Kommunikationsfunktion für die Meinungsbildung, ist derzeit wegen der allgemeinen Krise der Parteistrukturen besonders gestiegen108.

b) Russische Erfahrungen

Rußland ist von solchen Entwicklungen auch nicht verschont worden. Prinzipiell anders ist hier nur, daß die Parteien nicht in eine Krise geraten konnten, sondern daß sie in der Wirklichkeit als echte Parteien im klassischen Sinne gar nicht fungieren konnten. Begriffe wie «Zwergparteien» oder «virtuelle Parteien» bringen dies zum Ausdruck. Ihre Mitgliederzahl ist verschwindend klein, tatsächlich funktionierende Ortsvereine gibt es, soweit bekannt, kaum.

Während der Präsidentenwahl 1996 wurden gegen die einzige echte Massenpartei – die Kommunistische Partei der Russischen Föderation109 – die Medien, unter anderem NTW, massiv eingesetzt: «NTW begann mit einer beispiellosen Kampagne zur Unterstützung Jelzins, Starmoderator Kisseljow schien wie ausgewechselt, die kommunistische Gefahr wurde in den schlimmsten Farben ausgemalt, der schwerkranke Präsident als der einzige Retter vor dem Rückfall in die totalitäre Vergangenheit gepriesen. Die in einer scheinbar aussichtslosen Lage begonnene Wahlschlacht gewann Jelzin im Stichentscheid gegen den Kommunisten. Doch der Preis des Sieges war für die russischen Medien, die sich als liberal und demokratisch verstanden hatten, hoch. Sie hatten sich zum Propagandainstrument degradieren lassen.»110

Die gegenüber Putin kritische Position des Gussinskijs Medienimperiums Media-Most charakterisierte Vitalij Tretjakow, der Chefredakteur der Nezavisimaja Gazeta, zutreffend als Tätigkeit einer gegnerischen politischen Partei. Anders als es in den echten Parteien der Fall ist oder zumindest sein sollte, steht aber an der Spitze eines Mediums «der Wille des Eigentümers, der seine Leute anstellt»111, und stehen nicht die «Ideen, politische Zielsetzungen, um die sich Anhänger scharen»112.

Als eine Art «Medienpartei» unterlag Media-Most keinem Schutz durch die verfassungsrechtliche Garantie der Pressefreiheit; da seine «parteiliche» Struktur andererseits als undemokratisch gestaltet war, konnte diese Medienorganistaion als «politisches Kollektivsubjekt parteiähnlicher Natur» auch nicht über das Parteigesetz Schutz finden.

3. Medien als «Waren»113

Die «Waren»-Funktion der Medien kann hier nur kurz behandelt werden. Damit ist gemeint, daß die Medien zwecks Gewinnerzielens eingesetzt werden, oder nach Worten von Franz Schneider «(nur) Geschäfts-Presse»114, «arbeitendes Kapital»115 darstellen.

Medien vermitteln Botschaften, auch wenn sie mit kommerzieller Zielsetzung eingesetzt werden. Wenn die Medienbetreiber sie nur als «Gewinnbetriebe» verstehen, führt es trotzdem mittelbar zur Vermittlung von bestimmten Anschauungen. Vergnügungsprodukte wie Fernsehgewinnspiele vermitteln die Idee, daß es auch ohne Fleiß möglich sein kann, zu Vermögen zu kommen, das letztere sei nur Glücksfall. Deshalb wäre es genauer von einer «Waren»-Funktion zu sprechen, die nicht selbständig, sondern daneben, parallel zu anderen Medienfunktionen existiert.

Wenn die Medien als Kommunikations- und Einflußmittel vorwiegend oder ausschließlich durch öffentliches Recht geregelt werden, tritt das in der kommerziellen Dimension in den Hintergrund. Die führende Rolle besitzt (im übrigen) das Zivilrecht. Entsprechend kommt der Frage der Mängel von Medienprodukten steigende Bedeutung zu – die Idee des § 459 BGB, der selbst nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich besitzt, ist hier wichtig, wonach Mängel «den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern».

Jedoch ist die Anwendung der Vorschriften der älteren bürgerlichen Gesetze auf informationelle Waren nicht unproblematisch. In § 459 BGB handelt es sich um Sachmängel beim Kauf; Information ist aber keine Sache und die rechtlich-wirtschaftliche Natur der Informationsprodukte, ob es Waren, Dienstleistungen oder Objekte sui generis sind, ist auch nicht ganz klar. So ist beim Kauf einer Zeitschrift als Mangel eine fehlende Seite zu betrachten, nicht aber ein fehlerhafter Artikel, obwohl der Konsument in beiden Fällen keine (richtige) Information bekommt.

Die Information ist ein wichtiges Wirtschaftsgut geworden, dessen Verkehr rechtlich sehr kärglich geregelt wird. Anders als Produzenten in anderen Branchen unterliegen Informationslieferanten keiner Produzentenhaftung.

In den Gesetzen der jüngeren Zeit wird dies teilweise berücksichtigt. Im russischen Zivilrecht ist Information ein selbständiger Gegenstand der Zivilrechte (Art. 128 ZGBRF) neben Sachen und Vermögensrechten, die die Oberkategorie – das Vermögen – bilden, und neben geistigem Eigentum. In Art. 779 ZGBRF Abs.2 werden neben anderen (medizinischen Dienstleistungen, Ausbildungsdienstleistungen usw.) auch solche informationeller Art genannt.

Da die Information eine Ware besonderer Natur ist, kann neben rein zivilrechtlichen Vorschriften auch das öffentliche Recht wichtige Rahmenbedingungen schaffen, wie etwa die Forderung nach Grundversorgung: Die Bevölkerung soll nicht nur mit materiellen (Nahrung, Kleidung, Trinkwasser, etc.), sondern auch ideellen (Fernsehprogramme) Konsumentenwaren versorgt werden, deren ausreichendes Angebot eine der wichtigen Lebensgrundlagen schafft116.

Im folgenden werden kurz die zwei Unterfälle betrachtet, die sich von einander darin unterscheiden, welche soziale Funktion das geistige Angebot ausübt. In beiden Fällen geht es um «Konsumentenschutz», wenn auch sehr verschiedene Leistungen konsumiert werden.

a) Informationelle Waren

In diesem Fall ist der Konsument an dem Inhalt des Informationsangebots interessiert, d.h. der Zweck des Verbrauchs ist das Erhalten von neuen Kenntnissen. Die tatsächlichen Fehler vermindern die Qualität des Informationsangebots und können als Mängel interpretiert werden.

Information im engeren Sinne – reine Tatsachendarstellungen und objektive Kommentare – kann nicht produziert werden, sie kann nur gesammelt, evtl. bearbeitet und weiter verbreitet werden. Die Grenze zwischen Bearbeitung, die keine neue Information schafft, und Vorgängen, bei denen neue Information entsteht, ist jedoch fließend.

b) Nicht-informationelle Medienangebote

Wenn der Inhalt als solcher nur ein Mittel ist, anhand dessen der Konsument andere Zwecke erreichen will (z.B. Zerstreuung), spielen tatsächliche Fehler keine Rolle, soweit sie den Vergnügungseffekt nicht abschwächen. Noch mehr, wenn die Fehler diesen Effekt verstärken, sind sie sogar willkommen (aus der Sicht der Produzenten und nur an der Unterhaltung interessierten Konsumenten).

Verschiedene nicht-informationelle Medienangebote können je nachdem als Dienstleistungen – «Varieté»117 (dazu gehören viele Fernsehsendungen) – oder als körperliche Vergnügungsprodukte (z.B. bunte inhaltslose Zeitungen / Magazine / Illustrierten) vermarktet werden.

Anders als im Fall der rein informationellen Waren können nicht-informationelle Waren produziert werden, z.B. in Form der sog. Phantasieerzeugnisse, wenn irgendwelche erfundene Geschichten als Nachrichten präsentiert und verkauft werden118 oder in Form der «Berichte», die früher geschrieben werden als Ereignisse geschehen, von denen «berichtet» wird119. Obwohl solche Informationen grundsätzlich nicht rechtswidrig sind, genießen sie keinen verfassungsrechtlichen Presseschutz: «Zu einer wirklichen Meinungsbildung (...) kann ein erfundenes Interview nichts beitragen.»120

4. Annäherung des Ist- dem Soll-Zustand anhand des Rechts

Die positive öffentliche Rolle der Medien, wie sie sein soll, wird nicht immer voll verwirklicht. Wichtig ist, daß die Abweichung des «Ist»- vom «Soll»-Zustand eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, jenseits derer der negative Einfluß der Medien auf die Gesellschaft deren positive Einwirkung übersteigt (z.B. wenn anstatt Förderung demokratischer Ansätze ihre Unterdrückung erfolgt) und die Schattenseite, die früher in Kauf genommen werden wurde, zur Hauptsache wird: «Angesichts der Nachfrage nach Unterhaltung ist Sorge zu tragen, daß Unterhaltung nicht zum einzigen Medieninhalt avanciert.»121

Die Aufgabe des Rechts besteht darin, in Zusammenarbeit mit anderen Disziplinen – in der Theorie als in der Praxis – festzustellen, ob diese Grenze noch nicht überschritten ist, und wenn ja, notwendige rechtliche Mittel dagegen anzuwenden (Recht als «Notbremse»).

Diese ohnehin komplizierte Aufgabe wird dadurch noch schwieriger, daß es innerhalb derselben Rechtsordnung zu verschiedenen Zeitpunkten, die chronologisch nicht unbedingt weit von einander liegen müssen, unterschiedliche Vorstellungen darüber herrschen, was noch als zulässig gilt. Ist- und Soll-Zustände ändern sich ständig. Ihre gegenseitige Anpassung bedeutet, ein höchst dynamisches Verfahren anzuwenden.

Recht ist auch deshalb nur bedingt für die Bekämpfung von momentan unerwünschten Tendenzen geeignet, weil die Rechtsprechung und Gesetzgebung der Änderung der Sittenvorstellungen folgen, welche nicht ohne Mediendruck vor sich geht: Recht versucht das zu regeln, was selbst wieder Recht beeinflußt.

 

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