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Gesellschaftliche Funktionen der Medien und ihre rechtliche Ausgestaltung

IV. Grenzüberschreitende Regelung der Neuen Medien

1. Vorbemerkungen

In viel stärkerem Maße als die traditionellen Medien – die Presse und der Rundfunk – haben die Neuen Medien einen grenzüberschreitenden Bezug. Die Website, die Information oder Meinungsäußerung enthält, ist global zugänglich. Durch ihre schnelle Abrufbarkeit können weltweit Informationen großen Ausmaßes verbreitet werden. Die Auswirkungen auf verschiedenste Gebiete sind ganz erheblich: So im wissenschaftlichen Bereich, durch Vervielfältigung, Transnationalisierung und Globalisierung der Informationsquellen, die Diskussionsforen, die erleichterte effektive Nutzung der Ressource «Kreativität» aus anderen Ländern und Kulturen.

Im politischen Bereich besitzt die grenzüberschreitende Komponente der Neuen Medien auch eine demokratiesichernde und demokratiestärkende Auswirkung. Der Erhalt von Informationen ist dazu geeignet, über mögliche von dem Ausland beobachtete, im Inland nicht bekannte oder unterdrückte Informationen schnell unterrichtet zu werden und seine Verhaltensweise darauf einzurichten, um undemokratischen Tendenzen im eigenen Lande entgegenzuwirken. Die Beeinflussung der öffentlichen Meinung durch Internetkommunikation kann positiv (z.B. durch Aufdeckung der Hintergründe) oder negativ (z.B. durch weltweite Verbreitung einseitiger oder verfälschter Information) sein.

Im kommerziellen Bereich sind durch internetbedingte Globalisierungsprozesse insbesondere solche Märkte getroffen, deren typische Waren und/oder Dienstleistungen anhand der Computernetzwerke vertrieben werden können (Nachrichtenangebote, Finanzdienstleistungen, Bücherproduktion, Software, usw.).

Eine weitere wichtige Folge der technischen Entwicklung besteht darin, daß die früher relevante Unterscheidung zwischen der Individual- und Massenkommunikation an Bedeutung verliert. Individualkommunikation entindividualisiert sich allmählich und Massenkommunikation individualisiert sich122. Telekommunikation wird immer weniger als Synonym für Individualkommunikation anhand der technischen Mittel verstanden und entwickelt sich zur technischen Grundlage des Verkehrs von Informationen123, die sowohl an die Allgemeinheit als auch an die Einzelpersonen gerichtet werden können.

2. Notwendigkeit der Rechtsvereinheitlichung

Die medienrelevante Folge von den oben dargestellten Vorgängen ist die Auflösung der durch nationale, regionale und lokale Zeitungen, Rundfunk- und Fernsehkanäle gebildeten geschlossenen «Medienräume», innerhalb derer der Informationsverkehr betrieben wurde; heutzutage existieren diese Grenzen, zumindest für den vernetzten Teil der Gesellschaft, so gut wie nicht. Internationale Informationsflüsse im Internet sind die logische und häufig untrennbare Fortsetzung der innerstaatlichen. Die letzte beträchtliche Barriere – die Sprache – wird in Teilbereichen schrittweise überwunden124.

Der intensive, alltägliche grenzüberschreitende Informationsaustausch über Internet bewirkt eine Überschneidung der sozialen und rechtlichen Ordnungen: Was früher als Exotik betrachtet wurde, wird plötzlich Teil der hiesigen medialen und, das heißt, auch rechtlichen Realität.

Damit werden nicht nur Spezialisten und besondere Einrichtungen, sondern auch die breiten Massen betroffen, die als Empfänger und Sender auftreten: Die frühere Freiheit «laut zu denken»125 erhält eine solche «Lautstärke», daß die Gedanken des Einzelnen weltweit «hörbar» (und sichtbar) werden.

Interessanterweise demonstriert die Entwicklung des internationalen Internetrechts eine ganz andere zeitliche Reihenfolge und Gewichtung als dies bei der rechtlichen Regelung des Satellitenfernsehens der Fall ist. Im letzteren Fall wurden die intensiven völkerrechtlichen Verhandlungen noch vor Inbetriebnahme der ersten Direktfernsehsatelliten gestartet126. Einer der politischen Gründe, warum Internet bisher trotz seiner Verbreitung Gegenstand nur sporadischer, meist wissenschaftlicher Auseinandersetzungen ist, kann darin liegen, daß der wichtigste Befürworter einer internationalen einheitlichen Regelung grenzüberschreitender Informationsflüsse – die Sowjetunion – nicht mehr besteht. Die letzte Weltmacht – die Vereinigten Staaten von Amerika – will diese Rolle offenbar nicht übernehmen127; objektiv sind daran nur solche Staaten interessiert, in denen sog. Propaganda-Delikte von großer Bedeutung sind.

Der andere Grund für die Passivität einiger durch unkontrollierte Informationsflüsse gefährdeter Staaten kann darin bestehen, daß der Einfluß des Internet schwer registrierbar, latent ist. So hat z.B. erst vor kurzem die Regierung der Republik Kazachstan ihre Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck gebracht, daß das kazachische Publikum immer mehr den «angesehenen» etablierten konventionellen Medien den Rücken kehrt und die Internet-Sites bevorzugt, die «aus dem rechtlichen Feld herausfallen»128.

Der Informationsverkehr zwischen unterschiedlichen medialen Räumen wurde früher fast ausschließlich durch institutionalisierte (privat- oder öffentlich-rechtlich organisierte) Medien betrieben; jetzt ist die Bedeutung dieser Vermittler gesunken, die Menschen können unmittelbar miteinander kommunizieren. Dadurch unterscheidet sich der Informationsverkehr im Internet prinzipiell vom grenzüberschreitenden Satellitenfernsehen, das nur von Einrichtungen betrieben werden kann.

Eine der Folgen hiervon ist die steigende Bedeutung des nationalen Rechts in diesem Zusammenhang. Die zwischenstaatlichen Medienprobleme konnten früher auch auf diplomatischem Wege129 oder in Form völkerrechtlicher Verträge erledigt werden, mit denen alle Staaten mehr oder weniger zufrieden waren. So führte auf der Genfer Internationalen Rundfunk-Satelliten-Konferenz 1977 die Tatsache, daß die Teilnehmer Programme direkt ohne Zwischenschaltung von Bodenempfangsstationen empfangen können, zu Vorbehalten derjenigen Staaten, die Programme aus anderen Staaten nicht zensurfrei zulassen wollten130. Dies führte zur Übereinkunft, daß Satelliten sich grundsätzlich nur die Versorgung eines bestimmten Staatsgebietes übernehmen dürften131.

Die Umsetzung der diplomatischen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten kann mit dem Instrumentarium eines breiten Spektrums verwirklicht werden, wenn Adressaten die institutionalisierten Medien und/oder der einzige (staatliche) Telekommunikationsbetreiber132 sind. Den Druck auf die Medien können neben dem Staat auch andere interessierte Subjekte ausüben, z.B. Großkonzerne133.

Dagegen können die Bürger effizient zu einem bestimmten Verhalten nur durch rechtliche Mittel gezwungen werden, deren wichtigste Form das nationale, innerstaatliche Gesetz ist. Da eine unmittelbare völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Privatpersonen und -organisationen zu verneinen ist134, kommt den Gesetzen diese wichtige Rolle zu. Deshalb ist die Rechtsvergleichung in besonderem Maße von Bedeutung. Nur sie liefert den inhaltlichen Stoff für Rechtsvereinheitlichung. Das Völkerrecht hält in erster Linie Prozeduren und Formen für internationale Übereinkünfte bereit.

In der Literatur wird auch auf eine andere mögliche, derzeit noch nicht gefestigte Tendenz hingewiesen, wonach Bürger Subjekte internationalen Medienrechts werden können. Wenn der aktive Aspekt der Informationsfreiheit – Verbreiten von Informationen – gemäß Art. 19 AEM, Art. 19 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 Abs. 1 EMRK aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen früher nur für die institutionalisierten Medien von Bedeutung war, führte die technische Entwicklung, insbesondere die Entstehung vom Internet, dazu, daß die Einzelpersonen praktisches Interesse an dem individuellen Anspruch auf freie Informationsverbreitung gegen einen anderen Staat haben können135.

Internationale Rechtsvereinheitlichung im Bereich der Neuen Medien ist in erster Linie darauf gerichtet, die Stabilität und insbesondere Vorhersagbarkeit von den (national-)rechtlichen Beurteilungen vom Verhalten der Internetanwender zu schaffen: Jeder Betreiber einer Homepage soll im klaren sein, was mit ihm passieren kann, wenn er das Territorium eigenes Staates verläßt136.

Die Rechtsvereinheitlichung bedeutet nicht unbedingt Einführung von neuen Normen/Verboten; vielmehr kann sie auch Aufhebung bestehender Verbote zu seinem Inhalt haben, insbesondere solcher, die keinen universellen Charakter haben.

3. Gegenstand der Regelung

Je nach der Medienfunktion, deren zwischenstaatliche Regelung verfolgt wird, hat die letztere verschiedene Gegenstände und kann auch verschieden gestaltet werden. Wenn der Verkehr der Masseninformation als solcher geregelt werden muß, geht es um internationales Medienrecht im engeren oder echten Sinne; die Benutzung des Rechts soll möglicherweise begrenzte Maßstäbe annehmen.

Soweit die Einflußwirkung der informationell-medialen Prozessen betroffen ist, soll dies notwendigerweise zur Eröffnung anderer Rechtsbereiche führen, in denen politische und lobbyistische Tätigkeit geregelt wird. Hier kann auch intensiverer Rechtseinsatz gerechtfertigt sein. Wenn die kommerzielle Medientätigkeit zu regeln ist, handelt es sich in erster Linie um internationales Wirtschaftsrecht.

4. Die Staatenwelt

Grundlegendes Prinzip der Völkerrechtsordnung ist der Grundsatz der souveränen Gleichheit: Alle Staaten haben gleiche Rechte und Pflichten und sind gleichberechtigte Mitglieder der internationalen Gemeinschaft137. Das bedeutet, daß die rechtlichen Positionen solch verschiedener Staaten wie z.B. der USA, Rußlands, Deutschlands, des Iran, des Vatikan u.a. im gleichen Maße berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen können durch Vereinbarung vorgesehen werden138.

In der Praxis sind einige Staaten «more equal». Wenn die Entsendung von ausländischen Wahlbeobachtern in die Russische Föderation fast selbstverständlich ist, wird ein solcher Vorschlag bezüglich der Vereinigten Staaten als ein «schlechter Witz» empfunden, obwohl das Wahlverfahren hier, wie wir jetzt wissen (und Spezialisten auch früher gewußt haben sollten), alles andere als geordnet ist. Dasselbe gilt auch für die Medienfreiheit in verschiedenen Staaten, deren politische Beurteilung ziemlich eindeutig ist. Staaten werden grundsätzlich in zwei große Gruppen eingeteilt: Musterbeispiele der Medienfreiheit und solche, wo sie mit ausländischer Hilfe nach ausländischen Mustern durchgesetzt werden muß. Die beiden «Ohne-Graustufen/Schwarz-Weiß-Darstellungen» geben die häufig sehr komplizierte soziale Wirklichkeit nur bedingt wieder.

5. Perspektiven verschiedener Formen grenzüberschreitender Regelung

Wesentlich sind vier Varianten der grenzüberschreitenden Regelung, deren Durchsetzungsperspektiven stark von den verfolgten Zwecken und auch von den Regelungsgegenständen abhängig sind. Man muß dabei zwischen der grenzüberschreitender Regelung und Vereinheitlichung des Medienrechts unterscheiden. Jede internationale Vereinheitlichung139 hat grenzüberschreitenden Charakter, aber nicht jede Regelung mit (tatsächlich) grenzüberschreitendem Effekt ist einheitlich. Fälle a), c) und d) betreffen die Rechtsvereinheitlichung, nicht dagegen in jedem Fall b).

a) Völkerrechtliches Abkommen

Ein umfassendes völkerrechtliches Abkommen – eine Art «Internationales Informations-/Mediengesetzbuch» – stellt die ideale Form der einheitlichen Regelung dar, was wohl unerreichbar ist. Auch innerhalb eines Bundesstaates kann die Schaffung eines Bundesmedien- oder Bundespressegesetzes auf große Hindernisse stoßen. So z.B. ist es in der Bundesrepublik Deutschland trotz mehrerer Versuche bisher nicht gelungen, ein solches Gesetz zu verabschieden140.

Völkerrechtliche Verträge sind viel breiterer Auslegung zugänglich als Normen des innerstaatlichen Rechts. Dabei soll man zwischen Fällen unterscheiden, in denen auf solche Weise immanente Eigenschaften des Völkerrechts zum Ausdruck kommen, und in denen die Auslegungsgrenzen überschritten sind und es sich um Verletzung der jeweiligen Übereinkünfte handelt. Es kann sein, daß der Vertragstext von vornherein rein deklaratorischen Charakter hatte und dessen beliebige Auslegung keine Verletzung darstellt141.

Art. 19 IPBPR ist ein Beispiel einer solchen weit auslegbaren Regelung142: das «Jedermanns-Recht» auf freie und unbehinderte Meinungsäußerung, d.h. ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, unterliegt einer Reihe gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen, die erforderlich für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer, für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit sind.

Aus dieser Vorschrift ist nur eines relativ klar – das Verbot der Willkür. Aber bereits die Forderung nach der gesetzlichen Verankerung der Einschränkungen kann unterschiedlich verstanden werden, ohne Common Law als Beispiel anzuführen: In Deutschland werden zum Teil solche Fragen richterrechtlich gelöst werden, deren Entscheidung nach der in Rußland herrschenden Ansicht ausschließlich zur Kompetenz des Gesetzgebers gehören143.

Das Völkerrecht erlaubt, daß alle Staaten eigene Maßnahmen für den Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung treffen; es können dabei verschiedenartige nationale Regelungen entstehen. Wenn ein Staat Einschränkungen gar nicht für nötig hält, sind die anderen Staaten dennoch frei, Beschränkungen einzuführen. Die Vorstellungen von öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit können auch höchst verschieden und von der nationalen Situation abhängig sein.

Für regionale und sonstige nicht weltweit geltende Verträge gilt zwar, daß die Staaten sich an sie anschließen, wenn sie nicht nur deren Wortlaut, sondern auch deren Geist teilen. Dabei wird versucht, mehr Auslegungskriterien anzubieten. In Art. 10 Abs. 2 der EMRK handelt es sich z.B. um die Einschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Weiterhin operiert die EMRK mit einem schärferen Begriff als der Pakt144: Statt des Schutzes der öffentlichen Ordnung («protection of public order (ordre public)»/«la sauvegarde de l’ordre public») spricht die EMRK von ihrer Aufrechterhaltung («prevention of disorder»/«la défense de l’ordre»).

Auf jeden Fall gilt für eine Vertragsregelung in Bezug auf das Internet ein Universalitätsgedanke145: Wenn auch nur ein Staat, der Zugang zum Internet hat, eine andere Politik als die Weltgemeinschaft durchführt, hilft hier nur dessen physische Abschottung, sonst immigrieren alle weltweit als rechtswidrig eingestuften Ressourcen auf die Server in dieser «Internetrecht-Oase». Die Abschottung – eine ohnehin extreme Maßnahme, eine Art «großchinesische» Selbstisolierung –, wird zudem die Niederlage der Politik der Weltoffenheit bedeuten.

b) Einseitige, partikulare Regelung

Derzeit werden die meisten international relevanten rechtlichen Probleme der Neuen Medien von den zuständigen Behörden der einzelnen Staaten aufgrund nationaler Gesetze entschieden. Diese einseitige, partikulare Regelung verliert aus diesem Grund nicht ihren grenzüberschreitenden Charakter, z.B. wenn die im Ausland tätigen Personen wegen ihrer Medienaktivitäten im Inland verfolgt werden. Schwieriger ist es, die einseitigen Filtermaßnahmen gegen die ausländischen Informationen zu beurteilen: Soweit sie sich nur auf eigenes Territorium beziehen, kann nicht von einem grenzüberschreitenden Effekt im engeren Sinne gesprochen werden. Dasselbe gilt für Verfolgung der auf eigenem Territorium tätigen Personen.

Einseitige Maßnahmen kommen in erster Linie denjenigen Staaten zugute, die führende politische und wirtschaftliche Positionen innehaben, was ihnen ermöglicht, sich besonders wirksam entsprechender Druckmittel zu bedienen, z.B. Bankkonten zu beschlagnahmen oder (auch Transit-) Reisende zu verhaften, etc. Jedoch gerade im Bereich der Neuen Medien darf die Effizienz solcher Handlungen nicht überschätzt werden. Sie können effizient gegen die institutionalisierten Medienbetreiber direkt oder indirekt – z.B. durch Druck auf deren Geschäftspartner (Werbekunden, Aktionäre, usw.) – sein. Für Besitzer einer Homepage spielt dies aber, auch wenn ihre Inhalte gegen das politische Establishment eines anderen Staates gerichtet sind, solange keine Rolle, als er das Territorium dieses Staates und seiner Verbündete vermeidet.

Wenn eine Einigung bezüglich der inhaltlichen Seite der Regelung sich als unerreichbar erweist, verbleibt die Möglichkeit der Anwendung von (verschiedenen) nationalen materiell-rechtlichen Normen aufgrund des einheitlichen Kollisionsrechts. Die Herausbildung eines solchen Rechts wäre im Vergleich zur heutigen Situation schon ein beträchtlicher Beitrag zur Rechtssicherheit.

c) Gesetzessammlung

Bevor oder anstatt der zwischenstaatlichen Vereinbarung kann eine entsprechend vorläufige oder mindestens momentan endgültige Lösung eine private Gesetzessammlung sein. Eine vollständige, im Internet zugängliche und regelmäßig aktualisierte Sammlung sämtlicher oder wenigstens der wichtigsten Vorschriften und Entscheidungen der Gerichte verschiedener Staaten kann ein verhältnismäßig hohes Niveau von Vorhersagbarkeit im Medienrecht verschaffen. Damit kann es zugleich um die Regelung im weiteren Sinne gehen, denn die Kenntnis von Rechtsnormen hat schon einen bestimmten regulativen Einfluß.

Idealerweise könnte eine solche Gesetzessammlung nicht privat, sondern aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages entstehen und funktionieren. Die einzige Verpflichtung der Vertragsstaaten bestünde in diesem Fall darin, die Zentralstelle rechtzeitig von den Änderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu informieren. Eine Nichterfüllung dieser Pflicht könnte als Sanktion Nicht-Anwendung der Novellen bedingen. Es gibt bereits Ansätze für eine solche Lösung: So z.B. haben die Einschränkungsklauseln gemäß Art. 8-11 EMRK als Voraussetzung ausreichende für die Bürger (der jeweiligen Staaten) Zugänglichkeit der entsprechenden Gesetze146.

Die weltweite Veröffentlichung von den nationalen Vorschriften über die Neuen Medien könnte zugleich auch ein wichtiger Baustein für die künftige einheitliche Regelung werden.

d) Selbstregelung (self-regulation)

Anschließend an die Idee der (privaten) Gesetzessammlung, die schon eine Art Selbstregelung darstellt, soll die letztere Idee näher behandelt werden. Gerade im Bereich der Neuen Medien gibt es gute Ansätze für erfolgreiche Anwendung der Selbstregelung. Einerseits haben die Pressegemeinschaften in sehr verschiedenen Staaten Erfahrungen mit Selbstkontrolle, die in einigen Situationen die staatliche überflüssig machte147, andererseits funktionieren auch die Netzwerkgemeinschaft bzw. Gemeinschaften – z.B. FIDO148 – auf der Grundlage von Selbstorganisation und Selbstkontrolle. In diesem Zusammenhang sind entsprechende normative Dokumente – die sog. ethischen Codes in der Medienbranche und Netiquette/Policy in den Netzwerkgemeinschaften – zu erwähnen. Ihre Wirkungskraft soll nicht überschätzt werden: besonders die ethischen Codes haben vorwiegend deklarativen Charakter. Darin besteht aber kein wesentlicher Unterschied zu dem staatlichen Recht, bei dem der Wortlaut keinesfalls buchstäblich verstanden werden darf.

Die Medien-Selbstkontrolle kann befriedigend ohne staatliche Einschaltung funktionieren, soweit es nicht um kommerzielle Interessen geht, d.h. wenn die erste Funktion (Kommunikationsfunktion) und die zweite Funktion (Einflußfunktion) zu regeln ist. Besonders im ersten Fall ist die Selbstregelung sogar willkommen, um den staatlichen Einfluß im gewissen Maße fernzuhalten. Nur wenige Staaten dürften sich der Versuchung erwehren, unter dem Deckmantel des Schutzes der öffentlichen Ordnung die Medien zugunsten eigener Interessen zu beeinflussen.

Soweit es sich aber um kommerzielle Medientätigkeit handelt, wird staatliche Regelung unabdingbar, da, wenn es um Geld geht, die menschliche Solidarität in Frage steht. Nicht zufällig war die Harmonisierung des Rundfunkrechts innerhalb der EU bisher vorwiegend auf die kommerzielle Dimension gerichtet. Die Folge ist die Entstehung des europäischen Fernsehmarktes, nicht aber der europäischen kulturellen Dimension auf Fernsehbildschirmen149. Da die Europäische Union in der Gegenwart nicht nur als Wirtschaftsgemeinschaft gedacht ist, sondern auch als Kulturgemeinschaft, ist diese Position verbesserungsbedürftig.

6. Das Hauptproblem – rechtswidrige Inhalte

Alle Staaten haben gemeinsam, daß sie die Verbreitung bestimmter Inhalte, die sie für schädlich halten, zu verhindern versuchen. Hier endet die Gemeinsamkeit, weil die Auffassungen darüber, welche Inhalte und nach welchen Kriterien sie als rechtswidrig eingestuft werden müssen, sich deutlich voneinander unterscheiden.

Bisher ist es erst gelungen, wenige Inhalte allgemein zu verbieten, was in Konventionen über Rassendiskriminierung, die Apartheid und den Völkermord entsprechenden Niederschlag gefunden hat; die Konventionsstaaten sind verpflichtet die Einzelpersonen und Organisationen strafrechtlich zu verfolgen150.

Nach verschiedenen Schutzgütern kann man mögliche Informationsverbote in drei Gruppen aufgliedern, deren Universalität und dadurch bedingte Durchsetzbarkeit unterschiedlich ist151.

a) Rechtliche Informationsverbote

Das sind solche, die in allen Rechtssystemen/Rechtsordnungen gleich sind, d.h. die aus der (wenn auch nicht eindeutigen) Natur des Rechts abzuleiten sind. Als ein typisches Informationsverbot (im Sinne der Kommunikations- und Einflußfunktion), für das allgemeine Akzeptanz besteht, kann die Aufforderung zur gewaltsamen Änderung der Staatsordnung genannt werden. Hier spielt die Bestrebung jedes Systems zur Erhaltung eigener Stabilität die entscheidende Rolle. Interessanterweise betrifft dieses Verbot nicht die inhaltliche, sondern die prozessuale Seite – Aufforderung zur Anwendung nichtgeeigneter Prozedur für Erreichen des Ergebnisses, das als solches nicht unbedingt rechtswidrig sein kann; nicht alle Staatsordnungen sind «wehrhaft».

b) Sittliche Informationsverbote

Problematischer ist es mit den sittlichen Verboten wegen großer Unterschiede in den jeweiligen Vorstellungen von Sittlichkeit und wegen der Dynamik, mit der sie sich auch innerhalb einer Staatengruppe, deren Mitglieder zu demselben Kulturkreis angehören, verändern: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat betont, es bestehe keine europäische Konzeption der Moral; so gibt es den bekannten Fall, in dem Belgier für die Verteilung einer in den Niederlanden frei erhältlichen Zeitschrift verurteilt wurden152.

c) Ideologische Informationsverbote

Eine zwischenstaatliche, aber auch innerstaatliche Vereinbarung bezüglich sittlicher Informationsverbote ist auch deshalb problematisch, weil die Grenze zwischen ihnen und solchen politischen häufig fehlt: Instrumentalisierung der Sitten und sonstigen sozialen Anschauungen ist ein beliebtes Mittel der praktischen Politik, weshalb die Unterscheidung zwischen verschiedenen Schutzgütern häufig schwierig ist.

Wenn das prinzipielle Recht des Staates anerkannt wird, solche (politisch-ideologische) Inhalte zu verbieten, die in anderen Staaten nicht verboten sind, sollen alle Staaten unabhängig von jeweils herrschenden Ideologien es im gleichen Maße ohne irgendwelche völkerrechtliche Hindernisse genießen dürfen. Aus dieser Sicht scheint das Recht Deutschlands, die (im Internet verbreitete) Auschwitz-Lüge strafrechtlich weltweit zu verfolgen153, genauso gerechtfertigt zu sein, wie das von Ayatollah Chomeini gegen den Schriftsteller Salman Rushdie ausgesprochene Todesurteil: In beiden Fällen versuchen die Staaten die jeweiligen Schutzgüter mit den jeweils üblichen Mitteln zu schützen154.

 

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