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Redaktionell-journalistische Gestaltung: Eine verfassungswidrige Forderung?

Andrey Rumyantsev, Redaktionell-journalistische Gestaltung: Eine verfassungswidrige Forderung?: «Wiedergeburt» des wertbezogenen Medienbegriffes
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2008, S. 33 ff.

Institut für Urheber- und Medienrecht (IUM)

Gliederung des Beitrages

I. Einleitung 1. Zweiteilung von Internetangeboten
2. Verhältnis zwischen den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Begriffen der Presse und des Rundfunks
3. Bedeutung für die Praxis a) Schlechterstellung der Telemedien ohne journalistisch-redaktionelle Angebote
b) Vorteile der Nicht-Anerkennung der massenmedialen Natur eines Telemediums
II. Kriterien der Abgrenzung 1. Theoretische Ansätze
2. Begründungen der Differenzierung im Internetbereich a) Gesetzgeber: Technische Kriterien irrelevant
b) Schrifttum: Weitergehende Differenzierung möglich
III. Nicht jedes Printerzeugnis ist ein Presseprodukt? 1. Streit um den wertbezogenen Pressebegriff
2. Unteilbarkeit der Pressefreiheit
3. Objektiv feststellbare Merkmale und Selbstzuordnung
4. An-die-Allgemeinheit-gerichtet-sein
5. Verfassungsrechtliche Unmöglichkeit der Kriterienausarbeitung
6. Medienwirkung: Nur statistisch feststellbar
IV. Ergebnis und Ausblick

Der wertbezogene Pressebegriff in aller Kürze: Seite 245 des v. Mangoldt/Klein, Grundgesetz/Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl. 1957/1966 (Nachdruck) als .pdf-Datei zum Herunterladen

«Die Möglichkeit, Druckerzeugnisse verschiedener Orientierung auch juristisch verschieden zu behandeln, wurde in Deutschland in den 1960er Jahren im Rahmen der Diskussion über den sog. wertbezogenen Pressebegriff geprüft.[Fn.] Im Vordergrund stand der Versuch, die Geltung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit – genau gesagt ihres Normbereiches [≈ Tatbestandes] – nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich auf seriöse Presseprodukte einzuschränken, wobei die sog. ‹Nur-Geschäfts-Presse›, die um des Gewinns willen produzierten Boulevardblätter, als rein kommerzielle Unternehmen nur durch (Presse-)Gewerbefreiheit geschützt werden müssten.[Fn.] Dieses Programm kann man als Grundsatz der Differenzierung bezeichnen. Die Gegenposition wird Grundsatz der Unteilbarkeit der Pressefreiheit genannt.[Fn.]
Wegen der strikten Trennung zwischen Presserecht und Rundfunkrecht in den 1960er/1970er Jahren bezog sich diese Diskussion nur auf die klassische Druck-Presse, obwohl ihre Relevanz für alle Medien evident ist. Schon im einschlägigen ‹Soraya›-Beschluß, welcher die aktive, explizite Phase der presserechtlichen Diskussion beendete, hat sich das Bundesverfassungsgericht auf das erste Fernsehurteil berufen [nämlich auf BVerfGE 12, 205 [260]], um zu belegen, daß unterhaltende Druckerzeugnisse durch den Normbereich der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit genauso wie die Qualitätspresse erfaßt werden.»
Quelle: A.Rumyantsev, Die Garantie der fehlerfreien Berichterstattung als medienübergreifender Rechtsgrundsatz: Zugleich ein Beitrag zu einer funktional-institutionellen Theorie des Medienrechts, 2007, S. 195

 

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